Rechtsgrundlagen der Berechnung
heizfair rechnet standardisiert nach dem Gesetzestext. Jede Prüfung wird mit einer festen Regelversion berechnet, damit Ergebnisse nachvollziehbar bleiben. Stand: 28.09.2026.
- § 2 Abs. 4 CO2KostAufG
Fernwärme mit Erstanschluss ab 1.1.2023 ausgenommen - § 3 CO2KostAufG
Pflichtangaben der Lieferanten, CO₂-Preisbestandteil inklusive Umsatzsteuer - § 4 CO2KostAufG
Maßgeblicher CO₂-Preis - § 5 CO2KostAufG
Einstufung, Rundung auf eine Nachkommastelle, kürzere Zeiträume, Selbstversorger - § 6 CO2KostAufG
Unwirksame Vereinbarungen, Erstattungsanspruch, 12-Monats-Frist, Verrechnung, Mitnutzung (−5 %) - § 7 CO2KostAufG
Pflichtangaben in der Heizkostenabrechnung, Kürzungsrecht 3 % - § 8 CO2KostAufG
Nichtwohngebäude 50 : 50 - § 9 CO2KostAufG
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (Denkmalschutz u. a.) - § 11 CO2KostAufG
Anwendung auf Abrechnungszeiträume, die 2023 oder später beginnen - Anlage zum CO2KostAufG
Stufenmodell für Wohngebäude - Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), § 10
CO₂-Preise: 2023 30 €, 2024 45 €, 2025 55 €/t; 2026 Korridor 55–65 €/t - Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zur Berechnung und Aufteilung (Stand 15.03.2025)
Rechenweg, Emissionsfaktoren, Hochrechnung kürzerer Zeiträume - CO₂-Rechentool des Bundeswirtschaftsministeriums
Offizielle Berechnungshilfe (§ 11 Abs. 3)
Aktive Regelversion: co2kostaufg-2026-07b
CO2KostAufG (Anlage, §§ 2–9, 11) i. d. F. v. 23.7.2026; Leitfaden BMWK Stand 15.03.2025 – vereinfacht, rechtlich zu prüfen
CO2KostAufG (Anlage, §§ 2–9, 11) i. d. F. v. 23.7.2026; Leitfaden BMWK Stand 15.03.2025 – vereinfacht, rechtlich zu prüfen
Die Darstellung ist vereinfacht und ersetzt keine Rechtsberatung. Fälle, die sich nicht standardisiert beurteilen lassen, kennzeichnen wir mit „Prüfung erforderlich“.