Häufige Fragen zur CO₂-Kostenaufteilung
Kurz beantwortet, jeweils mit Gesetzesgrundlage. Stand der Rechtslage: 28.09.2026. Die Antworten ersetzen keine Rechtsberatung.
Was regelt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz?
Seit 2023 zahlen Mieter die CO₂-Kosten fürs Heizen nicht mehr allein. Der Vermieter trägt einen Anteil, der davon abhängt, wie viel CO₂ das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ausstößt: zwischen 0 und 95 %. Je schlechter die energetische Qualität, desto höher der Vermieteranteil. Das Gesetz gilt für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Grundlage: § 5 CO2KostAufG, Anlage (Stufenmodell), § 11 Abs. 2
Ich habe eine eigene Gastherme. Bekomme ich Geld vom Vermieter?
Möglicherweise ja. Wer Gas, Öl oder Wärme selbst beim Lieferanten bezahlt (zum Beispiel mit einer Gasetagenheizung), hat einen Erstattungsanspruch gegen den Vermieter in Höhe des Vermieteranteils. Anders als bei einer Heizkostenabrechnung des Vermieters passiert das aber nicht automatisch: Du musst den Anspruch selbst geltend machen.
Grundlage: § 6 Abs. 2 CO2KostAufG, § 5 Abs. 3
Bis wann muss ich den Anspruch geltend machen?
Innerhalb von zwölf Monaten, nachdem dein Lieferant die Lieferung dir gegenüber abgerechnet hat – maßgeblich ist also das Datum der Jahresrechnung. Die Geltendmachung muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per Brief oder E-Mail.
Grundlage: § 6 Abs. 2 S. 3 CO2KostAufG
Wann zahlt der Vermieter?
Wenn du Betriebskostenvorauszahlungen leistest, darf der Vermieter den Betrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen, die auf deine Anzeige folgt. Ohne Verrechnung muss er spätestens zwölf Monate nach deiner Anzeige erstatten. Es kann also dauern, bis das Geld ankommt.
Grundlage: § 6 Abs. 2 S. 4 und 5 CO2KostAufG
Wie wird die Stufe bei eigener Gastherme berechnet?
Energiegehalt laut Rechnung (kWh) × Emissionsfaktor des Brennstoffs (bei Erdgas 0,20088 kg CO₂/kWh) ÷ Wohnfläche deiner Wohnung. Der Wert wird auf eine Nachkommastelle gerundet und in das Stufenmodell eingeordnet. Beispiel: 10.000 kWh Erdgas ergeben rund 2.009 kg CO₂; bei 72 m² sind das 27,9 kg/m² – Stufe „27 bis unter 32 kg“, der Vermieter trägt 40 %.
Grundlage: § 5 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 CO2KostAufG, Leitfaden BMWK
Ich koche auch mit Gas. Ändert das etwas?
Ja. Nutzt du den Brennstoff auch für andere Zwecke, etwa einen Gasherd ohne eigenen Zähler, verringert sich der Erstattungsanspruch um 5 %. Bei gewerblicher Mitnutzung besteht ein Anspruch nur, wenn der Verbrauch getrennt gemessen und nachgewiesen wird.
Grundlage: § 6 Abs. 3 CO2KostAufG
Wie viel Geld ist das ungefähr?
Das hängt von Verbrauch, CO₂-Preis und Stufe ab. Beispiel 2025: 10.000 kWh Erdgas verursachen rund 2 t CO₂. Bei 55 € je Tonne zuzüglich 19 % Umsatzsteuer sind das etwa 131 € CO₂-Kosten im Jahr. Trägt der Vermieter 40 %, beträgt der Anspruch rund 53 €. Der Anspruch entsteht jedes Jahr neu.
Grundlage: § 3 Abs. 3 CO2KostAufG, § 10 BEHG
Mein Vermieter erstellt die Heizkostenabrechnung. Was muss darin stehen?
Der Vermieter muss den auf dich entfallenden Anteil an den CO₂-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Seinen eigenen Anteil muss er vorher abziehen.
Grundlage: § 7 Abs. 1 und 3 CO2KostAufG
Was ist, wenn die CO₂-Angaben in der Abrechnung fehlen?
Dann darfst du deinen Anteil an den Heizkosten laut Abrechnung um 3 % kürzen. Hast du noch nicht bezahlt, zahlst du einfach den gekürzten Betrag und teilst dem Vermieter die Kürzung mit. Hast du bereits mehr gezahlt, als nach der Kürzung geschuldet war, kann die Überzahlung zurückgefordert werden.
Grundlage: § 7 Abs. 4 CO2KostAufG
Ich habe die Nebenkostenabrechnung noch nicht bezahlt. Was dann?
Hat der Vermieter seinen Anteil zu niedrig angesetzt und ist die Nachzahlung noch offen, zahlst du nur den korrigierten Betrag und begründest das schriftlich. Es gibt dann nichts einzufordern – heizfair zeigt dir kostenlos, um wie viel du kürzen kannst.
Grundlage: § 6 Abs. 1 CO2KostAufG, § 7 CO2KostAufG
Gilt das auch bei Denkmalschutz?
Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder der Heizung entgegen – etwa Denkmalschutz, ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz oder eine Erhaltungssatzung –, halbiert sich der Vermieteranteil. Gelten Beschränkungen für Gebäude und Heizung zugleich, wird nicht aufgeteilt. Der Vermieter muss die Voraussetzungen nachweisen.
Grundlage: § 9 CO2KostAufG
Gilt das Gesetz auch für Fernwärme?
Grundsätzlich ja. Ausgenommen sind Gebäude, die erstmals ab dem 1. Januar 2023 an ein Wärmenetz aus einer Anlage im europäischen Emissionshandel angeschlossen wurden – dann werden die CO₂-Kosten nicht aufgeteilt.
Grundlage: § 2 Abs. 4 CO2KostAufG
Darf im Mietvertrag etwas anderes vereinbart sein?
Nein, nicht zu deinen Lasten. Vereinbarungen, nach denen du mehr als deinen gesetzlichen Anteil trägst, sind unwirksam. Das gilt auch für ältere Mietverträge.
Grundlage: § 6 Abs. 1 CO2KostAufG, § 11 Abs. 1
Was gilt für Gewerberäume?
Bei Nichtwohngebäuden tragen Vermieter und Mieter die CO₂-Kosten grundsätzlich je zur Hälfte.
Grundlage: § 8 CO2KostAufG
Was kostet heizfair?
Die Prüfung ist kostenlos. Du kannst den Anspruch jederzeit selbst geltend machen oder dich an einen Mieterverein wenden und behältst dann den vollen Betrag. Die Durchsetzung durch heizfair gegen eine Erfolgsgebühr ist in Vorbereitung und wird erst nach rechtlicher Freigabe angeboten.
Gibt es einen offiziellen Rechner?
Ja, das Bundeswirtschaftsministerium bietet ein Rechentool und einen Leitfaden an. heizfair rechnet nach denselben Grundsätzen, liest die Werte aber aus deiner Rechnung aus, stellt nur nötige Rückfragen und berücksichtigt Frist, Gasherd-Abzug und den Stand deiner Abrechnung.
Grundlage: Rechentool BMWK, Leitfaden BMWK
Was passiert mit meinen Dokumenten?
Deine Dateien werden verschlüsselt gespeichert und nur für deine Prüfung verwendet. Ohne Auftrag löschen wir Prüfung und Dateien nach 30 Tagen automatisch. Wir nutzen deine Dokumente nicht zum Training von KI-Modellen.
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