Ratgeber 3.10.2026
Das Stufenmodell erklärt: Wer trägt wie viel der CO₂-Kosten?
Zehn Stufen entscheiden, wie die CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Welche Werte gelten, wie du deine Stufe ermittelst und welche Sonderfälle es gibt.
Wie viel der CO₂-Kosten dein Vermieter übernehmen muss, hängt nicht vom Einkommen oder vom Mietpreis ab, sondern allein davon, wie viel CO₂ beim Heizen pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr entsteht. Das Gesetz teilt diesen Wert in zehn Stufen ein.
Die zehn Stufen im Überblick
- unter 12 kg CO₂/m²/Jahr: Mieter 100 %, Vermieter 0 %
- 12 bis unter 17: Mieter 90 %, Vermieter 10 %
- 17 bis unter 22: Mieter 80 %, Vermieter 20 %
- 22 bis unter 27: Mieter 70 %, Vermieter 30 %
- 27 bis unter 32: Mieter 60 %, Vermieter 40 %
- 32 bis unter 37: Mieter 50 %, Vermieter 50 %
- 37 bis unter 42: Mieter 40 %, Vermieter 60 %
- 42 bis unter 47: Mieter 30 %, Vermieter 70 %
- 47 bis unter 52: Mieter 20 %, Vermieter 80 %
- ab 52: Mieter 5 %, Vermieter 95 %
So ermittelst du deine Stufe
- CO₂-Ausstoß: Energieverbrauch in kWh mal Emissionsfaktor des Brennstoffs. Bei eigener Gastherme steht der Wert meist direkt auf der Gasrechnung.
- Pro Quadratmeter: geteilt durch die Wohnfläche – bei Zentralheizung die des ganzen Gebäudes, bei eigener Gastherme die deiner Wohnung.
- Runden und einordnen: auf eine Nachkommastelle runden und in die Tabelle einordnen.
Liegst du knapp an einer Stufengrenze, zählt jede Nachkommastelle. Nimm deshalb die Wohnfläche genau so, wie sie im Mietvertrag steht.
Sonderfälle
- Denkmalschutz und ähnliche Beschränkungen: Darf der Vermieter das Gebäude wegen öffentlich-rechtlicher Vorgaben nicht energetisch verbessern, halbiert sich sein Anteil (§ 9).
- Gewerberäume: Hier gilt grundsätzlich eine Aufteilung von 50 zu 50 (§ 8).
Die interaktive Übersicht findest du auf unserer Seite zum Stufenmodell. Deine eigene Einstufung rechnet heizfair aus deiner Rechnung automatisch aus – jetzt kostenlos prüfen.
Vereinfacht dargestellt, keine Rechtsberatung.
- Anlage zum CO2KostAufG (Aufteilung bei Wohngebäuden)
- CO2KostAufG § 5 (Ermittlung und Aufteilung)
- Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
Stand 3.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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